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BVGE 2011/53

BVGE 2011/53

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-22 · Deutsch CH

Öffentlichkeitsprinzip

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Interviewpartner haben vorliegend ein sogenanntes auto­ri­siertes Interview (Anbringen von allfälligen Korrekturen) verein­bart. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden (E. 8.3.1).

E. 2 Für die Annahme eines amtlichen Dokuments reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen, wenn das fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ qualifiziert werden kann (E. 8.3.2).

E. 3 Damit es sich um ein amtliches Dokument handelt, muss es defi­nitiven Charakter haben. Erst die letzte Version des Inter­views, das sogenannte autorisierte Interview ohne sichtbare Kor­rek­turen, hat definitiven Charakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument (E. 8.3.2).

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das E-Mail vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sei im Besitz der Behörde, womit es sich um ein amtliches Dokument handle. Jedes Dokument, welches die Be­hörde von einer Drittperson erhalte, stelle in seiner Gesamtheit ein amt­liches Dokument dar. Dass behördenintern ein neues Dokument erstellt werde, vermöge daran nichts zu ändern. Denn nur mit der Ein­sicht in diese in sich finalen Dokumente könne die Tätigkeit der Ver­waltung nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz am Anhang noch Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich zudem lediglich um eine Behauptung der Vor­instanz, dass sie mit dem TA ein autorisiertes Interview vereinbart habe. Belegt sei dies nicht. Ein autorisiertes Interview inklusive dem Zu­ge­ständ­nis der Nachbearbeitung stelle ohnehin einen Machtmissbrauch der Ver­waltung dar und würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Deshalb ergebe sich ein erhöhter Anspruch der Öffentlichkeit auf Ein­sicht. Darüber hinaus existiere ein solches autorisiertes Interview gar nicht, da die TA-Journa­listen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die Ton­bandaufnahmen des Interviews auf der Webseite online zu stellen. In diesem Sinne sei auch die Behauptung falsch, das Interview habe einen anderen Charakter als ein Radio- oder Fernsehinterview. Auch sei es skurril zu behaupten, eine Nachbearbeitung sei verlangt worden, weil die Departements­vor­steherin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Weiter stelle auch das E-Mail von der Vorinstanz an den TA, mithin der Versuch der Verwal­tung, dem Interview mit Nachbearbeitung einen an­deren Charakter zu geben, die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dar. Denn die Verwal­tung beabsichtige, ihre Position in der öffentlichen Wahrnehmung zu ver­bessern - vorliegend durch den Versuch der Ver­schleierung der Geheim­nisverletzung durch eine Amtsperson. Das E-Mail der Vorinstanz stelle somit in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Weiter diene der Anhang inklusive Korrekturen dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage beziehungsweise Bemerkung - « an­bei das Interview in der auto­ri­sierten Version » - zu beantworten und beziehe sich somit auf das Haupt­dokument, womit ein fertig gestelltes Dokument vorliege. Auch handle es sich nicht um ein Dokument mit privatem Charakter. Der TA habe ja die Absicht gehabt, genau diesen Anhang am Folgetag zu publizieren. Schliesslich handle es sich bei der Geheimnisverletzung um einen für die Schweizerische Öffentlichkeit brisanten Vorgang.

E. 5 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das fragliche Dokument, mithin das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen, sei im spe­ziellen Verhältnis einer Absprache zwischen Behörde und Medien­schaf­fenden entstanden. Hiernach sei das Interview erst nach Korrektur der eigenen Aussagen und der Autorisierung als inhaltlich abgeschlossen zu betrachten. Wären solche Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich, würde eine Schlusskorrektur durch die befragte Person keinen Sinn ma­chen. Solange die vorbehaltene Korrektur und Autorisierung nicht erteilt worden sei, habe es sich lediglich um einen Vorentwurf gehandelt, der nicht als fertig gestelltes und somit nicht als amtliches Dokument zu qua­lifizieren sei. Die Korrekturen finalisierten die Aussagen und damit das Dokument. Das Ergebnis der Korrekturen sei als Inhalt des amtlichen Dokuments anzusehen - dieses sei den Beschwerdeführenden zugänglich gemacht worden - und nicht der vorbestandene Entwurf und die Korrek­turen. Die Wahl des Korrekturmodus führe dazu, mit Hilfe eines einfa­chen elektronischen Vorgangs ein zugangsfähiges Dokument zu gene­rieren, indem die Korrekturen angenommen würden. Von einem fertig gestellten Dokument könne erst dann die Rede sein, wenn die Ände­rungen und Korrekturen akzeptiert oder verworfen würden. Somit handle es sich auch nicht um eine Beantwortung von Fragen oder eine An­brin­gung von Anmerkungen zum Hauptdokument. Überdies seien seit dem mündlichen Interview keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Des Weiteren sei behördenintern kein neues Dokument erstellt worden. Um einen Fall von vorbereitenden Dokumenten, welche in sich selber abge­schlossen seien, handle es sich vorliegend auch nicht. Zudem sei eine definitive Übergabe an die Verwaltung vorliegend auszuschliessen. Denn es sei infolge der Vereinbarung mit dem TA von einer Art gemein­sam erstelltem Dokument auszugehen. Weiter sei die erste Abschrift des Inter­views nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es nicht fertig gestellt sei, kein amtliches Dokument, sondern auch, weil es überdies nur zum per­sönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Denn diese erste Abschrift habe dem Informationschef EDA und der Departementsvorsteherin als Arbeitsgrundlage gedient, als es darum gegangen sei, das Interview gegenzulesen und zu finalisieren. Schliesslich entspreche es den Fakten, dass der TA dem Informationschef EDA die Abschrift des Interviews vor dessen Veröffentlichung zugestellt habe und dass schlussendlich auch die autorisierte Fassung und nicht die ursprüngliche veröffentlicht worden sei.

E. 6 Das BGÖ, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will die Trans­pa­renz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern (Art. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Es stellt einen Paradigmenwechsel dar, indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeits­prinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Stephan C. Brunner/Luzius Mader, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Einleitung Rz. 8 ff.; Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 66 zu Art. 3; Luzius Mader, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en oeuvre du principe de transparence dans l'adminis­tration, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der Verwaltung (Thierry Tanquerel, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Sur­veillance et contrôles de l'adminis­tra­tion, Zürich 2008, S. 198 mit Hinweisen). Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Hiermit wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwal­tung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 133 II 209 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; Schweizer/Widmer, a. a. O., Rz. 5 f. zu Art. 3). Es obliegt entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde die Be­weislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amt­lichen Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird, das heisst, sie muss beweisen, dass die Ausnahme­be­dingungen gegeben sind, die in den Art. 7 und Art. 8 BGÖ festgelegt sind (Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundes­gesetz über die Öffent­lichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963 f., nach­folgend: Botschaft zum BGÖ; Pascal Mahon/Olivier Gonin, in: Stephan C. Brun­ner/Luzius Mader [Hrsg.], Öf­fentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 11 zu Art. 6). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Ver­trauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktio­nieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; Urteil des Ver­waltungs­ge­richts des Kantons Bern vom 15. Januar 2010, veröffentlicht in: Ber­nische Verwaltungsrechtsprechung 2010, E. 3.1 S. 244). Das Ge­setz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Das Öf­fent­lichkeitsgesetz kennt keine Kate­gorie interner Dokumente, die generell nicht zugänglich wären (Kurt Nuspliger, in: Stephan C. Brun­ner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 8 zu Art. 5). Das Öffent­lichkeits­prinzip gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ um­fassend für alle amt­lichen Dokumente (BVGE 2011/52 E. 3 und Urteil des Bundesverwal­tungs­gerichts A-3269/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten oder öf­fentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen kön­nen, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang beziehungsweise an der Transpa­renz überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Interes­sen­abwägung selber vorweg, indem es in abschliessender Weise die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interes­sen aufzählt (Bertil Cottier/Rainer J. SCHweizer/Nina Widmer, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 3 zu Art. 7). Der im Gesetz vorgesehene Mechanismus ist dual: Ein bestimm­tes Dokument ist entweder öffentlich - das heisst, dass Zu­gang besteht - oder es ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zu­gäng­lich (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2006).

E. 7 Vorliegend ist umstritten, ob der Zugang beziehungsweise die Einsicht in die Anhänge der fraglichen E-Mails zwischen der Vorinstanz und dem TA, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bezie­hungs­weise das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen durch die Vorinstanz, zu gewähren ist oder nicht. Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneinig, ob es sich beim fraglichen Interview um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument handelt oder nicht. Dies ist aufgrund der wieder gegebenen Gesetzgebung, Lehre und Recht­sprechung, wonach das Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt (vgl. E. 6), nach­folgend zu prüfen.

E. 8 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem be­liebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Be­hörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Nicht als amtliche Dokumente gelten nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ unter anderem Dokumente, die nicht fertig gestellt (Bst. b) sind. Art. 1 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ, SR 152.31) konkretisiert Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ dahingehend, dass als fertig gestellt ein Dokument gilt, das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, nament­lich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b).

E. 8.1 Der Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments ist ein un­bestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist (Nuspliger, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwen­denden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a des Verwaltungs­ver­fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; [...]).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit der Problematik des fertig gestellten Dokuments auseinander gesetzt und kam hierbei zum Schluss, beim fraglichen Interview handle es sich um ein Arbeitspapier, aus welchem schlussendlich die Version des Interviews resultiert habe, welches am 19. Juni 2010 im TA veröffentlicht worden sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit der Empfeh­lung des EDÖB, wonach die autorisierte Interview-Version das definitive amtliche Dokument darstellt. Das autorisierte Interview spiegle - auch mit erkennbaren Korrekturen - definitives Verwaltungshandeln wider. Eine Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Inter­views obsolet machen.

E. 8.3 Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen:

E. 8.3.1 Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche Zu­stimmung der Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs und deren Veröffentlichung (< http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisie rung >, abgerufen am 16. Dezember 2011). Die Spielregeln des jour­na­listischen Interviews leiten sich vom Grundprinzip der Fairness ab. Bei jedem jour­nalistischen Interview müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen (< http://www.presserat.ch/9601.htm >, ab­geru­fen am 16. Dezember 2011). Vorliegend ist den Beschwerde­füh­ren­den insofern zu­zustimmen, dass aus den Akten nicht direkt er­sicht­lich ist, dass eine Autorisierung und eine damit zusammen­hängende Korrektur des Inter­views durch die Vorinstanz vereinbart worden ist. Der Umstand, dass der TA die von ihm aufgrund der Tonbandaufnahmen niederge­schriebene Interviewabschrift der Vorinstanz zugestellt hat (...), legt jedoch den Schluss nahe, dass eine solche zwischen den Interview­partnern verein­bart worden ist. Ansonsten wäre eine vorgängige Zustel­lung mit dem Hinweis auf den Zeitplan und das damit zusammenhän­gende Telefonat (...) gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass der TA das Interview am Folgetag in seiner durch die Vorinstanz korri­gierten Fas­sung abgedruckt hat. Wäre er mit der Korrektur nicht einver­standen beziehungsweise wäre eine solche nicht vereinbart gewesen, hätte er vielmehr seine ursprüngliche Abschrift veröffentlicht. Schliess­lich ist die Autorisierung von Interviews zwar nicht gesetzlich vorge­schrieben. Im deutsch­spra­chi­gen Raum ist bei Print-Medien das auto­risierte Interview jedoch - anders als vor allem im englisch­sprachigen Journalismus - gängige Praxis ge­worden (Empfehlung des EDÖB vom 9. Dezember 2010 E. 2.1 sowie < http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisie rung >, abgerufen am 16. Dezember 2011). Aufgrund all dessen ist zum einen davon auszugehen, dass die Interviewpartner ein autorisiertes Interview inklusive das Anbringen von allfälligen Kor­rekturen vereinbart haben. Zum ande­ren ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden; ins­besondere stellt es weder - wie von den Beschwerde­führenden behauptet - einen Macht­missbrauch der Ver­waltung dar noch wider­spricht es dem Gesetzeszweck (vgl. hierzu auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff. sowie E. 8.3.2).

E. 8.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt nicht jedes Dokument, das sich im Besitz einer Behörde befindet, welches eine Behörde von einer Drittperson erhalten hat und/oder das die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft automatisch ein amtliches Dokument dar. Zwar sind diese Umstände Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ, damit es sich um ein solches handelt (vgl. auch E. 6 und 8). Denn darüber hinaus, mithin neben diesen Grundvoraus­set­zun­gen, ist für die Qualifikation als amtliches Dokument auch erforderlich, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sowie E. 8); dies anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerde­füh­renden. Mit anderen Worten reicht es nicht aus, dass die Grundvoraus­setzungen für das Vorliegen eines amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen, wenn das fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a BGÖ qualifiziert werden kann. Als fertig gestellt zu betrachten ist ein Dokument erst dann, wenn es un­terzeichnet oder auf andere Weise als finalisiert gekennzeichnet wor­den ist. Ebenso handelt es sich um ein fertig gestelltes Dokument, wenn es ei­ner bestimmten Person, Stelle oder Behörde definitiv über­geben wor­den ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ; Erläuterungen des Bundes­amtes für Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlich­keitsprinzip der Verwaltung, nachfolgend: Erläuterungen zur VBGÖ]; BVGE 2011/52 E. 5.1.1). So ist denn auch der Botschaft zu entnehmen, dass die Unter­zeichnung oder die Genehmigung gewichtige Hinweise darauf sind, dass ein Doku­ment fertig gestellt ist (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff.). Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertig­stellung des Dokuments bestehen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1998). Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument definitiven Charakter hat, dass es in seiner definitiven Fassung vorliegt, damit es sich um ein amtliches handelt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997; so auch Nuspliger, a. a. O., Rz. 30 zu Art. 5). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Zudem sollen Miss­ver­ständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröf­fent­lichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter erge­ben können, vermieden werden (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff. sowie BVGE 2011/52 E. 5.1.3). Vorliegend erhielt die Vorinstanz vom TA die Abschrift des Interviews und hat es anschliessend im Korrekturmodus bearbeitet und zurück­gesandt. Der TA hat in der Folge das überarbeitete Interview veröf­fent­licht. Dieses Vorgehen wurde - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3.1) - zwi­schen den Interviewpartnern vereinbart und ist nicht zu beanstanden. Demnach handelt es sich bei der Erstabschrift des Interviews durch den TA wie auch beim autorisierten Interview mit den durch die Vorinstanz vorgenommenen sichtbaren Korrekturen nicht um die letzten, endgül­tigen Versionen des Interviews. Vielmehr stellt die Erstabschrift lediglich die Grundlage, die provisorische Interviewversion dar. Das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen ist eine weitere Version, welche es dem TA ermöglicht, die vorgenommenen Änderungen zu erkennen und nachzuvollziehen. Mit anderen Worten wurde die Interviewabschrift weiter bearbeitet und erst diese letzte Version des Interviews, mithin das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen, hat definitiven Cha­rakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument. Diese Betrach­tungsweise wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass die Bot­schaft als Beispiele eines nicht fertig gestellten Dokuments einen Text mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine provisorische Fassung eines Berichts oder den Vorentwurf eines Textes nennt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997), welche mit dem Cha­rakter der Interviewabschrift und dem autorisierten Interview mit den sichtbaren Korrekturen durchaus vergleichbar sind. Zum anderen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitar­beitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzungen oder Finali­sierung nicht als Übergabe an den Adressaten (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2; so auch Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, nur weil es sich um die Vor­instanz und den TA und nicht um ein Team beziehungsweise Vorge­setz­ten-Mitar­beitenden-Verhältnis handelt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist einzig, dass der Austausch des Interviews zwecks Korrektur, Ergän­zungen und Finalisierung erfolgt ist. Zumal sind auch von externen Stellen erstellte Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst (vgl. Nuspliger, a. a. O., Rz. 18 zu Art. 5). Eine definitive Übergabe eines Dokuments liegt weiter auch erst dann vor, wenn es danach wei­testgehend am Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter ver­fahren will (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2; Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5; BVGE 2011/52 E. 5.1.1). Von einer definitiven Über­gabe eines Doku­ments ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das federführende Amt dem Departement den Entwurf zu einem Antrag an den Bundesrat zu­gestellt hat (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2 und Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5). In dieser Konstellation handelt es sich aus der Sicht des Amtes um seinen definitiven Entwurf. Darauf, wie das Depar­te­ment in der Folge mit diesem Entwurf verfahren will, hat und wünscht es keinen Einfluss mehr. Vorliegend hatte der TA als Empfänger des frag­lichen Dokuments, mithin des autorisierten Interviews ohne sichtbare Korrekturen, gemäss seiner Vereinbarung mit der Vorinstanz die Mög­lichkeit, das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen zu veröf­fentlichen oder aber von einer Publizierung abzusehen. Aufgrund all dessen dient der Anhang des ersten E-Mails inklusive Korrekturen - ent­gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch nicht dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage beziehungs­weise Bemerkung - « anbei das Interview in der autorisierten Version » - zu beantworten; er bezieht sich somit nicht auf das Hauptdokument, womit auch kein fertig ge­stelltes Dokument vorliegt.

E. 8.3.3 (...)

E. 8.4 Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 8.3 ff.) handelt es sich - entsprechend der Auffassung der Vorinstanz - erst beim autorisierten Interview ohne sichtbare Korrekturen um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument. Da das Öffentlichkeitsprinzip ein durch­setzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen beziehungsweise in die erste Interviewabschrift des TA zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53 Auszug aus dem Urteil der Abteilung Ii. S. A. und Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaftgegen Eidgenössisches Departement für auswärtige AngelegenheitenA-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 Öffentlichkeitsprinzip. Amtliches Dokument. Fertig gestelltes Doku­ment. Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ. Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 BV.

1. Die Interviewpartner haben vorliegend ein sogenanntes auto­ri­siertes Interview (Anbringen von allfälligen Korrekturen) verein­bart. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden (E. 8.3.1).

2. Für die Annahme eines amtlichen Dokuments reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen, wenn das fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ qualifiziert werden kann (E. 8.3.2).

3. Damit es sich um ein amtliches Dokument handelt, muss es defi­nitiven Charakter haben. Erst die letzte Version des Inter­views, das sogenannte autorisierte Interview ohne sichtbare Kor­rek­turen, hat definitiven Charakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument (E. 8.3.2).

4. Da das Öffentlichkeitsprinzip einzig ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen bezie­hungsweise in die erste Interviewabschrift zu verweigern (E. 8.4). Principe de la transparence. Document officiel. Document ayant atteint son stade définitif d'élaboration. Art. 5 et art. 6 al. 1 LTrans. Art. 1 al. 2 OTrans. Art. 16 al. 3 et art. 17 al. 1 Cst.

1. En l'espèce, les partenaires d'un entretien ont convenu de pro­céder à un entretien dit autorisé (possibilité d'effectuer d'éven­tuelles corrections). Un tel procédé n'est pas critiquable (con­sid. 8.3.1).

2. Pour qu'un document soit considéré comme officiel, il ne suffit pas que les conditions de l'art. 5 al. 1 LTrans soient remplies, si ce document ne peut pas être qualifié de document ayant atteint son stade définitif d'élaboration au sens de l'art. 5 al. 3 let. b LTrans (consid. 8.3.2).

3. Pour être officiel, un document doit être définitif. Seule la der­nière version de l'entretien, l'entretien dit autorisé, sans cor­rections visibles, a un caractère définitif et peut être considéré comme document ayant atteint son stade définitif d'élaboration (consid. 8.3.2).

4. Le principe de la transparence ne garantit le droit d'accès qu'aux documents officiels. C'est pourquoi, il convient de refuser l'accès à l'entretien autorisé contenant encore des corrections visibles, ainsi qu'à la première transcription de l'entretien (consid. 8.4). Principio di trasparenza. Documento ufficiale. Documento la cui ela­borazione è terminata. Art. 5 e art. 6 cpv. 1 LTras. Art. 1 cpv. 2 OTras. Art. 16 cpv. 3 e art. 17 cpv. 1 Cost.

1. Nella fattispecie, intervistatore e intervistato si sono accordati per una cosiddetta intervista autorizzata (possibilità di effettuare eventuali correzioni). Questo modo di procedere è ineccepibile (consid. 8.3.1).

2. Quand'anche fossero adempiute le condizioni previste all'art. 5 cpv. 1 LTras, un documento non può essere considerato ufficiale se la sua elaborazione non può ritenersi definitivamente termi­nata ai sensi dell'art. 5 cpv. 3 lett. b LTras (consid. 8.3.2).

3. Un documento è ufficiale ai sensi della LTras soltanto se ha ca­rattere definitivo. Ha carattere definitivo, e pertanto è da con­si­derarsi documento la cui elaborazione è terminata, solo la versione definitiva dell'intervista, ossia la cosiddetta intervista autorizzata senza correzioni visibili (consid. 8.3.2).

4. Il principio di trasparenza conferisce un diritto di ac­ces­so soltanto per i documenti ufficiali. Pertanto, il diritto di acce­dere alla versione dell'intervista in cui figurano le correzioni o alla prima stesura dell'intervista deve essere negato (con­sid. 8.4). Im Hinblick auf einen Auftritt in der Fernsehsendung Arena mit dem Thema der Befreiung der Libyen-Geiseln stellte A. am 25. Juni 2010 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein Gesuch um Zustellung der Korrespondenz zwischen dem EDA und dem Tages-Anzeiger (TA) rund um das Interview mit Frau Bundesrätin Micheline Calmy-Rey in ihrer Funktion als Departements­vorsteherin im TA vom 19. Juni 2010, der Handakten des Presse­be­glei­ters von Frau Bundesrätin Micheline Calmy-Rey anlässlich dieses Inter­views und allfälliger vorhandener Tonbandaufnahmen. Mit E-Mail vom 8. Juli 2010 teilte das EDA A. mit, ihm werde in die verlangten Dokumente keine Einsicht gewährt. Im Rahmen des vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent­lich­keitsbeauftragen (EDÖB) eingeleiteten Schlichtungsverfahrens ist keine einvernehmliche Lösung zwischen A. und dem EDA erzielt worden. Der EDÖB gab infolgedessen am 9. Dezember 2010 folgende Empfehlung ab:

- Das EDA gewährt den Zugang zur E-Mail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010.

- Das EDA gewährt den Zugang zur E-Mail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010.

- Das EDA erstellt aus der mit Korrekturen versehenen Version des autorisierten Interviews (Anhang zur E-Mail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010) durch einen einfachen elektro­ni­schen Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ, SR 152.3) ein amtliches Dokument und gewährt den Zugang.

- Das EDA muss keinen Zugang zu den in Ziff. II.B.5.1 er­wähnten Dokumenten gewähren (Dokumente zum persönlichen Gebrauch, Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ). In Umsetzung der Empfehlung des EDÖB erhielt A. vom EDA mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die Korrespondenz mit dem TA (E-Mailverkehr vom 18. Juni 2010) sowie das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen. Auf Gesuch von A. verfügte das EDA am 20. Januar 2011 unter anderem was folgt: Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird gewährt (bereits erfolgt):

a) E-Mail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010;

b) E-Mail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010;

c) Autorisiertes Interview ohne sichtbare Korrekturen. Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird verweigert:

a) Handakten des Pressebegleiters;

b) Autorisiertes Interview mit sichtbaren Korrekturen. Es wird festgestellt, dass keine Tonbandaufnahmen existieren. Es werden keine Gebühren erhoben. Gegen diese Verfügung des EDA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Ja­nuar 2011 führen die Schweizerische Radio- und Fernseh­gesell­schaft und A. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 17. Februar 2011 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Auf­he­bung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Einsicht in respektive kein Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden sei. Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die verlangten Dokumente, insbesondere in die beiden E-Mails vom 18. Juni 2010 5:16 p.m. vom TA an die Vor­instanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang, zu gewähren. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 auf Ab­wei­sung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. Juni 2011 halten die Beschwerdeführenden am An­trag auf Gutheissung ihrer Beschwerde fest und die beiden fraglichen E-Mails seien in ihrer Gesamtheit, mithin inklusive Anhang sowie Kor­rekturvorschlägen zur Einsichtnahme zu unterbreiten. In ihrer Duplik vom 15. August 2011 bestätigt die Vorinstanz ihren An­trag, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind­lichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfol­genden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das E-Mail vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sei im Besitz der Behörde, womit es sich um ein amtliches Dokument handle. Jedes Dokument, welches die Be­hörde von einer Drittperson erhalte, stelle in seiner Gesamtheit ein amt­liches Dokument dar. Dass behördenintern ein neues Dokument erstellt werde, vermöge daran nichts zu ändern. Denn nur mit der Ein­sicht in diese in sich finalen Dokumente könne die Tätigkeit der Ver­waltung nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz am Anhang noch Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich zudem lediglich um eine Behauptung der Vor­instanz, dass sie mit dem TA ein autorisiertes Interview vereinbart habe. Belegt sei dies nicht. Ein autorisiertes Interview inklusive dem Zu­ge­ständ­nis der Nachbearbeitung stelle ohnehin einen Machtmissbrauch der Ver­waltung dar und würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Deshalb ergebe sich ein erhöhter Anspruch der Öffentlichkeit auf Ein­sicht. Darüber hinaus existiere ein solches autorisiertes Interview gar nicht, da die TA-Journa­listen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die Ton­bandaufnahmen des Interviews auf der Webseite online zu stellen. In diesem Sinne sei auch die Behauptung falsch, das Interview habe einen anderen Charakter als ein Radio- oder Fernsehinterview. Auch sei es skurril zu behaupten, eine Nachbearbeitung sei verlangt worden, weil die Departements­vor­steherin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Weiter stelle auch das E-Mail von der Vorinstanz an den TA, mithin der Versuch der Verwal­tung, dem Interview mit Nachbearbeitung einen an­deren Charakter zu geben, die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dar. Denn die Verwal­tung beabsichtige, ihre Position in der öffentlichen Wahrnehmung zu ver­bessern - vorliegend durch den Versuch der Ver­schleierung der Geheim­nisverletzung durch eine Amtsperson. Das E-Mail der Vorinstanz stelle somit in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Weiter diene der Anhang inklusive Korrekturen dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage beziehungsweise Bemerkung - « an­bei das Interview in der auto­ri­sierten Version » - zu beantworten und beziehe sich somit auf das Haupt­dokument, womit ein fertig gestelltes Dokument vorliege. Auch handle es sich nicht um ein Dokument mit privatem Charakter. Der TA habe ja die Absicht gehabt, genau diesen Anhang am Folgetag zu publizieren. Schliesslich handle es sich bei der Geheimnisverletzung um einen für die Schweizerische Öffentlichkeit brisanten Vorgang.

5. Die Vorinstanz hält dem entgegen, das fragliche Dokument, mithin das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen, sei im spe­ziellen Verhältnis einer Absprache zwischen Behörde und Medien­schaf­fenden entstanden. Hiernach sei das Interview erst nach Korrektur der eigenen Aussagen und der Autorisierung als inhaltlich abgeschlossen zu betrachten. Wären solche Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich, würde eine Schlusskorrektur durch die befragte Person keinen Sinn ma­chen. Solange die vorbehaltene Korrektur und Autorisierung nicht erteilt worden sei, habe es sich lediglich um einen Vorentwurf gehandelt, der nicht als fertig gestelltes und somit nicht als amtliches Dokument zu qua­lifizieren sei. Die Korrekturen finalisierten die Aussagen und damit das Dokument. Das Ergebnis der Korrekturen sei als Inhalt des amtlichen Dokuments anzusehen - dieses sei den Beschwerdeführenden zugänglich gemacht worden - und nicht der vorbestandene Entwurf und die Korrek­turen. Die Wahl des Korrekturmodus führe dazu, mit Hilfe eines einfa­chen elektronischen Vorgangs ein zugangsfähiges Dokument zu gene­rieren, indem die Korrekturen angenommen würden. Von einem fertig gestellten Dokument könne erst dann die Rede sein, wenn die Ände­rungen und Korrekturen akzeptiert oder verworfen würden. Somit handle es sich auch nicht um eine Beantwortung von Fragen oder eine An­brin­gung von Anmerkungen zum Hauptdokument. Überdies seien seit dem mündlichen Interview keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Des Weiteren sei behördenintern kein neues Dokument erstellt worden. Um einen Fall von vorbereitenden Dokumenten, welche in sich selber abge­schlossen seien, handle es sich vorliegend auch nicht. Zudem sei eine definitive Übergabe an die Verwaltung vorliegend auszuschliessen. Denn es sei infolge der Vereinbarung mit dem TA von einer Art gemein­sam erstelltem Dokument auszugehen. Weiter sei die erste Abschrift des Inter­views nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es nicht fertig gestellt sei, kein amtliches Dokument, sondern auch, weil es überdies nur zum per­sönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Denn diese erste Abschrift habe dem Informationschef EDA und der Departementsvorsteherin als Arbeitsgrundlage gedient, als es darum gegangen sei, das Interview gegenzulesen und zu finalisieren. Schliesslich entspreche es den Fakten, dass der TA dem Informationschef EDA die Abschrift des Interviews vor dessen Veröffentlichung zugestellt habe und dass schlussendlich auch die autorisierte Fassung und nicht die ursprüngliche veröffentlicht worden sei.

6. Das BGÖ, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will die Trans­pa­renz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern (Art. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Es stellt einen Paradigmenwechsel dar, indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeits­prinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Stephan C. Brunner/Luzius Mader, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Einleitung Rz. 8 ff.; Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 66 zu Art. 3; Luzius Mader, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en oeuvre du principe de transparence dans l'adminis­tration, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der Verwaltung (Thierry Tanquerel, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Sur­veillance et contrôles de l'adminis­tra­tion, Zürich 2008, S. 198 mit Hinweisen). Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Hiermit wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwal­tung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 133 II 209 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; Schweizer/Widmer, a. a. O., Rz. 5 f. zu Art. 3). Es obliegt entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde die Be­weislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amt­lichen Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird, das heisst, sie muss beweisen, dass die Ausnahme­be­dingungen gegeben sind, die in den Art. 7 und Art. 8 BGÖ festgelegt sind (Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundes­gesetz über die Öffent­lichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963 f., nach­folgend: Botschaft zum BGÖ; Pascal Mahon/Olivier Gonin, in: Stephan C. Brun­ner/Luzius Mader [Hrsg.], Öf­fentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 11 zu Art. 6). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Ver­trauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktio­nieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; Urteil des Ver­waltungs­ge­richts des Kantons Bern vom 15. Januar 2010, veröffentlicht in: Ber­nische Verwaltungsrechtsprechung 2010, E. 3.1 S. 244). Das Ge­setz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Das Öf­fent­lichkeitsgesetz kennt keine Kate­gorie interner Dokumente, die generell nicht zugänglich wären (Kurt Nuspliger, in: Stephan C. Brun­ner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 8 zu Art. 5). Das Öffent­lichkeits­prinzip gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGÖ um­fassend für alle amt­lichen Dokumente (BVGE 2011/52 E. 3 und Urteil des Bundesverwal­tungs­gerichts A-3269/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten oder öf­fentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen kön­nen, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang beziehungsweise an der Transpa­renz überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Interes­sen­abwägung selber vorweg, indem es in abschliessender Weise die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interes­sen aufzählt (Bertil Cottier/Rainer J. SCHweizer/Nina Widmer, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 3 zu Art. 7). Der im Gesetz vorgesehene Mechanismus ist dual: Ein bestimm­tes Dokument ist entweder öffentlich - das heisst, dass Zu­gang besteht - oder es ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zu­gäng­lich (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2006).

7. Vorliegend ist umstritten, ob der Zugang beziehungsweise die Einsicht in die Anhänge der fraglichen E-Mails zwischen der Vorinstanz und dem TA, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bezie­hungs­weise das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen durch die Vorinstanz, zu gewähren ist oder nicht. Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneinig, ob es sich beim fraglichen Interview um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument handelt oder nicht. Dies ist aufgrund der wieder gegebenen Gesetzgebung, Lehre und Recht­sprechung, wonach das Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt (vgl. E. 6), nach­folgend zu prüfen.

8. Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem be­liebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Be­hörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Nicht als amtliche Dokumente gelten nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ unter anderem Dokumente, die nicht fertig gestellt (Bst. b) sind. Art. 1 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ, SR 152.31) konkretisiert Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ dahingehend, dass als fertig gestellt ein Dokument gilt, das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, nament­lich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage (Bst. b). 8.1 Der Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments ist ein un­bestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist (Nuspliger, a. a. O., Rz. 32 zu Art. 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl­mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 445 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwen­denden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a des Verwaltungs­ver­fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; [...]). 8.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit der Problematik des fertig gestellten Dokuments auseinander gesetzt und kam hierbei zum Schluss, beim fraglichen Interview handle es sich um ein Arbeitspapier, aus welchem schlussendlich die Version des Interviews resultiert habe, welches am 19. Juni 2010 im TA veröffentlicht worden sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit der Empfeh­lung des EDÖB, wonach die autorisierte Interview-Version das definitive amtliche Dokument darstellt. Das autorisierte Interview spiegle - auch mit erkennbaren Korrekturen - definitives Verwaltungshandeln wider. Eine Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Inter­views obsolet machen. 8.3 Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen: 8.3.1 Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche Zu­stimmung der Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs und deren Veröffentlichung ( , abgerufen am 16. Dezember 2011). Die Spielregeln des jour­na­listischen Interviews leiten sich vom Grundprinzip der Fairness ab. Bei jedem jour­nalistischen Interview müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen ( , ab­geru­fen am 16. Dezember 2011). Vorliegend ist den Beschwerde­füh­ren­den insofern zu­zustimmen, dass aus den Akten nicht direkt er­sicht­lich ist, dass eine Autorisierung und eine damit zusammen­hängende Korrektur des Inter­views durch die Vorinstanz vereinbart worden ist. Der Umstand, dass der TA die von ihm aufgrund der Tonbandaufnahmen niederge­schriebene Interviewabschrift der Vorinstanz zugestellt hat (...), legt jedoch den Schluss nahe, dass eine solche zwischen den Interview­partnern verein­bart worden ist. Ansonsten wäre eine vorgängige Zustel­lung mit dem Hinweis auf den Zeitplan und das damit zusammenhän­gende Telefonat (...) gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass der TA das Interview am Folgetag in seiner durch die Vorinstanz korri­gierten Fas­sung abgedruckt hat. Wäre er mit der Korrektur nicht einver­standen beziehungsweise wäre eine solche nicht vereinbart gewesen, hätte er vielmehr seine ursprüngliche Abschrift veröffentlicht. Schliess­lich ist die Autorisierung von Interviews zwar nicht gesetzlich vorge­schrieben. Im deutsch­spra­chi­gen Raum ist bei Print-Medien das auto­risierte Interview jedoch - anders als vor allem im englisch­sprachigen Journalismus - gängige Praxis ge­worden (Empfehlung des EDÖB vom 9. Dezember 2010 E. 2.1 sowie , abgerufen am 16. Dezember 2011). Aufgrund all dessen ist zum einen davon auszugehen, dass die Interviewpartner ein autorisiertes Interview inklusive das Anbringen von allfälligen Kor­rekturen vereinbart haben. Zum ande­ren ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden; ins­besondere stellt es weder - wie von den Beschwerde­führenden behauptet - einen Macht­missbrauch der Ver­waltung dar noch wider­spricht es dem Gesetzeszweck (vgl. hierzu auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff. sowie E. 8.3.2). 8.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt nicht jedes Dokument, das sich im Besitz einer Behörde befindet, welches eine Behörde von einer Drittperson erhalten hat und/oder das die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft automatisch ein amtliches Dokument dar. Zwar sind diese Umstände Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b BGÖ, damit es sich um ein solches handelt (vgl. auch E. 6 und 8). Denn darüber hinaus, mithin neben diesen Grundvoraus­set­zun­gen, ist für die Qualifikation als amtliches Dokument auch erforderlich, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sowie E. 8); dies anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerde­füh­renden. Mit anderen Worten reicht es nicht aus, dass die Grundvoraus­setzungen für das Vorliegen eines amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen, wenn das fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a BGÖ qualifiziert werden kann. Als fertig gestellt zu betrachten ist ein Dokument erst dann, wenn es un­terzeichnet oder auf andere Weise als finalisiert gekennzeichnet wor­den ist. Ebenso handelt es sich um ein fertig gestelltes Dokument, wenn es ei­ner bestimmten Person, Stelle oder Behörde definitiv über­geben wor­den ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ; Erläuterungen des Bundes­amtes für Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlich­keitsprinzip der Verwaltung, nachfolgend: Erläuterungen zur VBGÖ]; BVGE 2011/52 E. 5.1.1). So ist denn auch der Botschaft zu entnehmen, dass die Unter­zeichnung oder die Genehmigung gewichtige Hinweise darauf sind, dass ein Doku­ment fertig gestellt ist (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff.). Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertig­stellung des Dokuments bestehen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1998). Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument definitiven Charakter hat, dass es in seiner definitiven Fassung vorliegt, damit es sich um ein amtliches handelt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997; so auch Nuspliger, a. a. O., Rz. 30 zu Art. 5). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Zudem sollen Miss­ver­ständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröf­fent­lichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter erge­ben können, vermieden werden (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 ff. sowie BVGE 2011/52 E. 5.1.3). Vorliegend erhielt die Vorinstanz vom TA die Abschrift des Interviews und hat es anschliessend im Korrekturmodus bearbeitet und zurück­gesandt. Der TA hat in der Folge das überarbeitete Interview veröf­fent­licht. Dieses Vorgehen wurde - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3.1) - zwi­schen den Interviewpartnern vereinbart und ist nicht zu beanstanden. Demnach handelt es sich bei der Erstabschrift des Interviews durch den TA wie auch beim autorisierten Interview mit den durch die Vorinstanz vorgenommenen sichtbaren Korrekturen nicht um die letzten, endgül­tigen Versionen des Interviews. Vielmehr stellt die Erstabschrift lediglich die Grundlage, die provisorische Interviewversion dar. Das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen ist eine weitere Version, welche es dem TA ermöglicht, die vorgenommenen Änderungen zu erkennen und nachzuvollziehen. Mit anderen Worten wurde die Interviewabschrift weiter bearbeitet und erst diese letzte Version des Interviews, mithin das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen, hat definitiven Cha­rakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument. Diese Betrach­tungsweise wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass die Bot­schaft als Beispiele eines nicht fertig gestellten Dokuments einen Text mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine provisorische Fassung eines Berichts oder den Vorentwurf eines Textes nennt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997), welche mit dem Cha­rakter der Interviewabschrift und dem autorisierten Interview mit den sichtbaren Korrekturen durchaus vergleichbar sind. Zum anderen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitar­beitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzungen oder Finali­sierung nicht als Übergabe an den Adressaten (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2; so auch Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, nur weil es sich um die Vor­instanz und den TA und nicht um ein Team beziehungsweise Vorge­setz­ten-Mitar­beitenden-Verhältnis handelt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist einzig, dass der Austausch des Interviews zwecks Korrektur, Ergän­zungen und Finalisierung erfolgt ist. Zumal sind auch von externen Stellen erstellte Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst (vgl. Nuspliger, a. a. O., Rz. 18 zu Art. 5). Eine definitive Übergabe eines Dokuments liegt weiter auch erst dann vor, wenn es danach wei­testgehend am Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter ver­fahren will (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2; Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5; BVGE 2011/52 E. 5.1.1). Von einer definitiven Über­gabe eines Doku­ments ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das federführende Amt dem Departement den Entwurf zu einem Antrag an den Bundesrat zu­gestellt hat (vgl. Erläuterungen zur VBGÖ, Ziff. 2 und Nuspliger, a. a. O., Rz. 34 zu Art. 5). In dieser Konstellation handelt es sich aus der Sicht des Amtes um seinen definitiven Entwurf. Darauf, wie das Depar­te­ment in der Folge mit diesem Entwurf verfahren will, hat und wünscht es keinen Einfluss mehr. Vorliegend hatte der TA als Empfänger des frag­lichen Dokuments, mithin des autorisierten Interviews ohne sichtbare Korrekturen, gemäss seiner Vereinbarung mit der Vorinstanz die Mög­lichkeit, das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen zu veröf­fentlichen oder aber von einer Publizierung abzusehen. Aufgrund all dessen dient der Anhang des ersten E-Mails inklusive Korrekturen - ent­gegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch nicht dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage beziehungs­weise Bemerkung - « anbei das Interview in der autorisierten Version » - zu beantworten; er bezieht sich somit nicht auf das Hauptdokument, womit auch kein fertig ge­stelltes Dokument vorliegt. 8.3.3 (...) 8.4 Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 8.3 ff.) handelt es sich - entsprechend der Auffassung der Vorinstanz - erst beim autorisierten Interview ohne sichtbare Korrekturen um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument. Da das Öffentlichkeitsprinzip ein durch­setzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen beziehungsweise in die erste Interviewabschrift des TA zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.